Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klinova AG sind auf alle abgeschlossenen Verträge zwischen Klinova AG und ihren Kunden gültig. Sie sind Bestandteil unserer Offerte und auch Bestandteil des Werkvertrages. Die AGB's der Kunden haben nur dann Gültigkeit, wenn sie ausdrücklich schriftlich angenommen werden.

Vertragsbestandteile und deren Rangfolge

Widersprechen sich einzelne Vertragsbestandteile, so gilt folgende Reihenfolge:

  1. Unterschriebene Offerte/ Auftragsbestätigung;
  2. die vom Besteller bis zum Zeitpunkt der Offertstellung abgegebenen Pläne und technische Angaben;
  3. diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
  4. die Norm SIA 118 (2013);
  5. allfällige besondere und/oder allgemeine Vertragsbedingungen des Bestellers.

Umfang der vertraglichen Leistungen

Sämtliche zu erbringende Leistungen sind in unserer Offerte oder im Leistungsverzeichnis spezifiziert. Ergänzende Leistungen können in schriftlicher Form den Vertragsdokumenten angehängt werden. Leistungen die nicht schriftlich festgehalten sind, sind im Preis nicht inbegriffen.

Der Besteller hat, wenn nichts anderes vereinbart, die folgenden Leistungen auf seine Kosten zu erfüllen:

  1. Alle Erd-, Maurer-, Zimmer-, Glaser-, Schmiede-, Maler-, und Dachdeckerarbeiten, Fundationen, Dachverschalungen, Abstützungen, Apparatekammer, Hohldecken und Verankerungen.
  2. Schaltkasten, elektrische Apparate, Motorschutzvorrichtungen, Verdrahtung der Schalttafeln, alle elektrischen Leitungen, Wasserleitungen, Kondenswasser Ableitungen, Heiz- und Kaltwasserleitungen, Montage und Anschlüsse der genannten Leitungen an die Apparate, Isolierungen, Dichtungen sowie allfällige Anschlussgebühren an das stromliefernde Werk.
  3. Betriebsmittel für den Probebetrieb der Anlagen.
  4. Mehrleistungen sowie nachträglich vom Besteller gewünschte Änderungen.

Termine

Die Terminangaben in der Offerte dienen lediglich als ungefähre Angaben, sofern in der Offerte nicht ausdrücklich anders bestimmt.

Der Termin- resp. Fristenlauf beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, alle behördlichen Bewilligungen vorliegen, die Angaben, die für die Ausführung der Bestellung benötigt werden, vom Besteller beschafft und die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und Sicherheiten geleistet worden sind. Sobald diese Voraussetzungen gegeben sind, können sich die Parteien gegenseitig anhalten, einen verbindlichen Termin für die Fertigstellung des Werkes zu benennen resp. diesen Termin gemeinsam festlegen. Der Termin gilt als eingehalten, wenn dannzumal unser Werk betriebsbereit ist, auch wenn die Inbetriebnahme gegebenenfalls später erfolgt.

Die Termine und Fristen werden angemessen verlängert,

  1. wenn Gründe vorliegen, die der Besteller zu vertreten hat, so wenn er die Bestellung nachträglich abändert oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen im Verzug ist;
  2. wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb unserer Kontrolle liegen, wie Epidemien, Kriege, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, behördliche Massnahmen, Naturereignisse.

Solange die Parteien keinen verbindlichen Termin für die Fertigstellung des Werkes gemäss Abs. 1 vorstehend festgesetzt haben, treffen uns keine Verzugsfolgen und kann sich der Besteller nicht auf Art. 366 OR berufen. Ist ein verbindlicher Termin für die Fertigstellung des Werkes gemäss Abs. 1 vorstehend von den Parteien übereinstimmend festgesetzt worden, und kommt es zu einer unberechtigten Verzögerung oder lässt sich eine solche mit Bestimmtheit voraussehen, so ist der Besteller vorderhand einzig berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist an zu setzen. Ein Schadenersatzanspruch des Bestellers wegen Verspätung ist für die Dauer der Nachfrist ausdrücklich wegbedungen.

Zahlungsbedingungen

Die Zahlungsbedingungen werden bei Vertragsabschluss vereinbart und in den Verträgen festgehalten. Grundsätzlich wird für sämtliche Aufträge bei Vertragsunterzeichnung ein Zahlungsplan vereinbart. In Ausnahmefällen können Akontozahlung nach Arbeitsfortschritt (Abschlagszahlungen) vereinbart werden.

Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahmen der Lieferung aus Gründen verzögert oder verunmöglicht werden, die wir nicht zu vertreten haben. Der Besteller ist nicht befugt, Zahlungen wegen Beanstandungen oder von uns nicht anerkannter Gegenforderungen zu kürzen oder zurückzubehalten; das Rückbehaltungsrecht des Bestellers gemäss Art. 82 OR wird ausdrücklich wegbedungen. Gegenüber Forderungen von uns ist die Verrechnung von Gegenansprüchen ausgeschlossen.

Hält der Besteller einen vereinbarten Zahlungstermin nicht ein, so schuldet er ohne besondere Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins von sieben Prozent pro Jahr. Durch die Leistung von Verzugszinsen wird die Verpflichtung zu vertragsgemässer Zahlung nicht aufgehoben.

 

Bewilligungen

Soweit es sich um Anlagen handelt, die der Genehmigungspflicht der Behörden (SUVA, KIGA, Feuerpolizei, UGZ, AWEL etc.) unterliegen, ist es stets Sache des Bestellers, die Pläne diesen Instanzen zur Genehmigung zu unterbreiten, sofern die Klinova AG für diese Leistungen nicht explizit beauftragt wurde.

Haftung für Mängel (Garantie)

Die Haftung für Mängel richtet sich, unter gleichzeitiger Wegbedingung der gesetzlichen Gewährleistungsregeln, grundsätzlich nach den Bestimmungen der SIA Norm 118 (2013) Art. 165 ff. Es besteht demnach eine Rügefrist von zwei Jahren (gemäss SIA Norm 118 (2013) Art. 172 ff.) und eine Haftung für verdeckte Mängel von fünf Jahren (gemäss SIA Norm 118 (2013) Art. 178 ff.) seit der Abnahme des Werkes (gemäss SIA Norm 118 (2013) Art.157 ff.). In Abänderung von SIA Norm 118 (2013) Art. 171 wird eine Haftung für Mangelfolgeschäden, wie z.B. Betriebsverlust oder entgangener Gewinn, ausdrücklich wegbedungen.

Beschädigungen und Fehler, welche durch gewaltsame Veranlassung, unrichtige Behandlung, fehlende oder mangelhafte Wartung, übermässige Beanspruchung oder gewöhnliche Abnutzung entstehen, sind keine Mängel und können dem entsprechend nicht angezeigt werden.

Unsere Haftung für Mängel und Garantieleistungen erlischt sofort und ganz, wenn der Besteller selbst oder Dritte, ohne unsere schriftliche Zustimmung, Änderungen oder Reparaturen vornehmen.

Wartungsintervalle

Sofern nicht anders vereinbart muss jährlich eine fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 ausgeführt werden. Bei nicht einhalten der Wartungsintervalle oder nicht fachgerechter Wartung erlischt jeglicher Anspruch auf Garantieleistungen. Wenn der Besteller die Wartungsarbeiten durch eine Drittfirma beauftragt, muss die fachgerechte und qualifizierte Leistung anhand der oben aufgeführten Normen nachgewiesen werden. Ansonsten erlischt der Garantieanspruch gemäss Ziffer 8.

Haftungsbeschränkung

Die Haftung von Klinova AG beschränkt sich auf schuldhaft verursachte Personen- und Sachschäden.

Rücktritt / Sicherheitsleistung

Wird der Kunde nach Vertragsabschluss zahlungsunfähig, bestehen berechtigte Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder ist er mit Zahlungen aus früheren Lieferungen in Verzug, so können wir ohne weiteres vom Vertrag zurücktreten oder die Lieferung von der Leistung rechtsgenügender Sicherheiten abhängig machen. Wir können auch auf der Erfüllung des Vertrages bestehen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

Unwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig sein, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Anstelle der ungültigen soll eine gültige Bestimmung treten, welche ihrem Inhalt nach der ungültigen wirtschaftlich am nächsten kommt.

Änderungen

Änderungen dieser AGB sowie alle unter diesen AGB notwendig werdenden Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

Anwendbares Recht / Erfüllungsort / Gerichtsstand

Sämtliche Verträge zwischen Klinova AG und dem Kunden unterstehen ausschliesslich schweizerischem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht). Erfüllungsort ist Zürich. Gerichtsstand ist der Firmensitz in Zürich. Klinova AG ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen.